Gemeindewirtschaft (GW)
 

Antragsbefugnis für Härtefallregelung zum Straßenausbaubeitrag

Leitsatz der Redaktion:

Der klare Wortlaut des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 BayKAG steht einer erweiternden Auslegung entgegen, dass der Härteausgleich auch Antragstellern offenstehen soll, die das Eigentum zwischen Beitragsfestsetzung und Antragstellung, insbesondere – wie hier – noch vor Abschaffung der Straßenausbaubeiträge und Inkrafttreten der Härtefallregelung unentgeltlich auf einen (nahen) Angehörigen übertragen haben.

– VGH Bayern, Beschluss vom 28.02.2024 – 6 ZB 23.260 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.08.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2940-5653
Ausgabe / Jahr: 8 / 2024
Veröffentlicht: 2024-08-08