Die Kommunen haben zunehmend bestimmte Aufgabenbereiche aus ihrem Kernhaushalt herausgelöst und einer Gesellschaft in Privatrechtsform übertragen. Auch in diesen Fällen bleibt die Verantwortung der Gemeinde für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung voll erhalten. Der Ausübung des Stimmrechts zur notwendigen Einflussnahme und Interessenvertretung der Gemeinde kommt insofern eine große Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang sind die Weisungsbefugnisse gegenüber den Vertretern in der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung und im Aufsichtsrat unter Beachtung der landesrechtlichen Vorgaben zu beleuchten. Die rechtzeitige Information des Gemeinderats über grundlegende Vorgänge in den Privatrechtsunternehmen ist zwingend, wobei allerdings die gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten zu bedenken sind.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-08 |
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