Leitsätze des Gerichts:
1. Eine kommunale Wasserverbrauchsteuer, die eine Abgabe für den mengenmäßigen Verbrauch von Trinkwasser vorsieht, verstößt bei gleichzeitiger Erhebung von mengenmäßigen Wassergebühren gegen das in § 10 Abs. 1 Satz 3 Hess. KAG verankerte Kostenüberschreitungsverbot.
2. Auch wenn die Wasserversorgung privatrechtlich organisiert ist, verstößt eine Wasserverbrauchsteuer, die eine Abgabe für den mengenmäßigen Verbrauch pro Kubikmeter Wasser vorsieht, gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Dieses ist als Teil der Grundsätze des öffentlichen Finanzgebarens auch in einem solchen Fall zu berücksichtigen.
3. Eine Wasserverbrauchsteuer, die eine Abgabe für den mengenmäßigen Verbrauch pro Kubikmeter Wasser vorsieht, erweist sich als unverhältnismäßig, soweit sie auch den Verbrauch erfasst, der durch den Abnehmer für die Zwecke des § 2 Nr. 1 Trinkwasserverordnung notwendig verwendet wird.
– VGH Hessen, Urteil vom 15.04.2026 – 5 A 1027/25 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-08 |
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