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Dokument Zeitschrift Gemeindewirtschaft (GW) Ausgabe 00 2023
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Inhalt der Ausgabe 00/2023

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.00
Lizenz: Open Access CC BY-NC 4.0
ISSN: 2940-5653
Ausgabe / Jahr: 0 / 2023
Veröffentlicht: 2023-05-02

Editorial

Editorial

  • Sigrid Wintergerst
  • Raphael M. Nowak
  • Dr. Joachim Schmidt

Aktuelle Online-Seminare

Aktuelle Online-Seminare

+++ § 2b UStG: Aktuelle Herausforderungen bei der Umsetzung (2 Termine), beginnend 22. Juni, jeweils 10:00–12:00 Uhr +++ Neue Entwicklungen im Bereich des steuerlichen Querverbunds, 12. Oktober, 10:00–12:00 Uhr +++ Umsatzsteuer der öffentlichen Hand (8 Termine), beginnend 17. Oktober, jeweils 10:00–12:00 Uhr +++

GW aktuell

GW aktuell

+++ Steuerliche Behandlung von Photovoltaik-Anlagen. BT-Drucks. 20/5683 vom 13.02.2023 +++ Höhe der Säumniszuschläge ist nicht verfassungswidrig. Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.12.2022–4 K 209/20 – BFH, Beschluss vom 09.03.2023 – VI B 31/22 (AdV) – +++ Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Grundstückskauf von erschließungspflichtiger Gemeinde. BFH, Urteil vom 28.09.2022 – II R 32/ 20 – +++ Grundsteuerreform soll aufkommensneutral sein. heute im bundestag (hib) 178/2023 vom 13.03.2023 +++

Aufsatz

Der Begriff der „Einrichtung“ bei der Definition eines BgA

  • Andreas Fiand

Die Frage nach der „Einrichtung“ hat in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. So ist sie wichtig für das Entstehen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) als auch für die Abgrenzung des einzelnen BgA. Daran knüpfen sich Fragen für die Zuordnung von Betriebsvermögen und Betriebsausgaben, zur Zusammenfassung und der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten. Hierzu hatte die Rechtsprechung in jüngerer Zeit Gelegenheit diesen Begriff weiter auszuleuchten, wobei dieser Prozess mit Blick auf das laufende BFH-Verfahren möglicherweise noch nicht gänzlich zum Abschluss gekommen ist.

Konsolidierungsinstrument Grundsteuer B – Eine vergleichende Analyse der Hebesätze anlässlich der Grundsteuerreform

  • Prof. Dr. Andreas Burth
  • Lea Hildebrand

Die Grundsteuer B ist nach der Gewerbesteuer und dem Einkommensteuer-Anteil die drittwichtigste Steuereinnahme der Gemeinden. Durch den Hebesatz können sie die Einnahmen direkt beeinflussen. Der vorliegende Beitrag liefert Vergleichsdaten, damit Gemeinden die Höhe des eigenen Hebesatzes einordnen können. Durchschnittlich sind die Hebesätze von 2007 bis 2021 jedes Jahr gestiegen. Tendenziell sind die Hebesätze in den kreisfreien Gemeinden höher als in den kreisangehörigen Gemeinden. Die höchsten Hebesätze hatten 2021 aber die kreisangehörigen Gemeinden Lautertal (Odenwald) und Lorch mit jeweils 1.050 %. In 16 kreisangehörigen Gemeinden gab es keine Grundsteuer B. Ab 2025 tritt eine reformierte Grundsteuer in Kraft. Angestrebt wird dabei, die neuen Hebesätze aufkommensneutral festzusetzen.

Umsatzsteuer

Übertragung von kommunalen Pflichtaufgaben mit befreiender Wirkung

LfSt Bayern, Verfügung vom 15.02.2023 – S 7107.1.1-30/4 St33

§ 2b UStG Abwasserbeseitigung; Reinigung von Abwässern

LfSt Bayern, Verfügung vom 15.02.2023 – S 7107.2.1-52/14 St33

Ertragsteuer

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2022 – 11 K 11252/ 17

Besonderes Steuer- und Abgabenrecht

Gebührenbemessung bei einem Zweckverband nach dem von einer Gemeinde übermittelten Frischwasserverbrauch

VG München, Urteil vom 13.10.2022 –M10K19.4439

Kein Abzug des auf die Möblierung entfallenden Anteils der vereinbarten Miete

VGH Bayern, Beschluss vom 13.12.2022 –4ZB22.131

Im Focus

Im Focus/Impressum

+++ Verlängerung der Übergangsfrist: Vorsteuerabzug auch bei unentgeltlicher Verpachtung +++ Entstehung der Umsatzsteuer bei Teilleistungen und Ratenzahlungen +++

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