Eine Satzungsregelung, nach der als Abwassermenge die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen gelten, ist ein zulässiger Gebührenmaßstab. Bemisst ein Abwasserzweckverband die zu erhebenden Abwassergebühren nach der Frischwassermenge, die er von einer gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung nach der Ablesung übermittelt bekommt, und hat der Gebührenpflichtige den Wassergebührenbescheid bestandskräftig werden lassen, kann der Gebührenpflichtige den Abwassergebührenbescheid nicht dahingehend rügen, dass der Wasserverbrauch falsch ermittelt worden ist.
VG München, Urteil vom 13.10.2022 –M10K19.4439
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.00.09 |
Lizenz: | Open Access CC BY-NC 4.0 |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 0 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-02 |
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