Eine Förderung oder Unterstützung i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts geschieht dann selbstlos, wenn nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dieser Aufsatz behandelt die in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO vorgeschriebene zeitnahe Mittelverwendung.
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