Eine Förderung oder Unterstützung i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts geschieht dann selbstlos, wenn nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dieser Aufsatz behandelt die in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO vorgeschriebene zeitnahe Mittelverwendung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-08 |
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