Zur steuerfreien Vermietung von Sportanlagen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG
Leitsatz des Gerichts:
Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und ggf. von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.
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