Leitsatz der Redaktion:
Bei der Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes einschließlich Betriebsvorrichtungen ist vorrangig von einer einheitlichen Leistung auszugehen, ehe es aufgrund § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG zu einer Aufteilung zwischen einer umsatzsteuerfreien Vermietung und einer umsatzsteuerpflichtigen Überlassung von Betriebsvorrichtungen kommt.
– EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-516/21 –
BFH, Beschluss vom 17.08.2023 –VR7/23 (V R 22/20) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-10 |
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