Leitsätze der Redaktion:
Der Betrieb eines Hotels mit Gastronomie hat einen Fremdenverkehrsbezug. Dies gilt damit grundsätzlich auch für die Veräußerung eines Hotels mit Gastronomie. Durch die Veräußerung ist ein mittelbarer Vorteil aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Nach § 16 Abs. 1 EStG, der bei der Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrags entsprechend herangezogen wird, sind grundsätzlich auch Gewinne zu veranlagen, die bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs erzielt werden.
– VG Regensburg, Beschluss vom 03.07.2025
– RN 11 S 25.1173 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-08 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.