Leitsätze der Redaktion:
Die Überlassung von Stellplätzen an Fahrzeugverkäufer im Rahmen von Automärkten stellt eine Vermietungsleistung dar, die unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG fällt, sofern erbrachte weitere Leistungen des Grundstückseigentümers nicht leistungsbestimmend sind. Die Leistungen sind aber gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Befreiung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. nicht befreit die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Unionsrechtlich beruht diese Regelung auf Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL, wonach die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen von der Befreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ausgeschlossen ist. Andere Sprachfassungen – wie z.B. die englische (for the parking) oder französische (pour le stationnement) – deuten zwar möglicherweise auf ein einschränkendes Verständnis i.S. von „Parken“ hin. Ob § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG aufgrund der unterschiedlichen Sprachfassungen einschränkend dahingehend ausgelegt werden muss, dass er nicht die Vermietung von Flächen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge umfasst, ließ der BFH bislang offen (BFH, Urteil vom 29.03.2017 – XI R 20/15, UR 2017, S. 669, Rz. 39). Nach Auffassung des Senats ist das nicht der Fall. Rückausnahmen von Steuerbefreiungen sind nicht eng auszulegen.
– FG München, Urteil vom 30.01.2024 – 5 K 1078/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-09 |
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