Leitsätze der Redaktion:
Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Ein Verlag erbringt durch die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter einheitliche entgeltliche Lieferungen i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG gegenüber den Gemeinden. Das Entgelt der Gemeinden besteht in der Überlassung der Rechte, Werbeanzeigen in den Amtsblättern zu platzieren und die Erlöse hieraus vereinnahmen zu können. Es handelt sich dabei um eine sonstige Leistung, so dass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2025 – 1 K 1173/23 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-06-08 |
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