Leitsatz der Redaktion:
Der Rechtsbegriff des „Gewinns“ in § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG wird in einem originären Steuergesetz – dem Einkommensteuergesetz – verwendet. Danach ist der nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 4–7k EStG, §§ 8 ff. KStG) ermittelte steuerliche Gewinn und nicht der handelsrechtliche Gewinn i. S. d. Handelsgesetzbuchs (§ 275 HGB) gemeint.
– FG Thüringen, Urteil vom 28.02.2024 – 4 K 590/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-09 |
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