Leitsätze der Redaktion:
Dienstleistungen, die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen erbracht werden, können als Dienstleistungen für „unmittelbare Zwecke“ i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft werden, wenn sie für die von diesen Personen ausgeübte, von der Mehrwertsteuer befreite Tätigkeit erforderlich, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht ausschließlich mit dieser Tätigkeit verknüpft sind. Grundsätzlich liegt keine Wettbewerbsverzerrung vor, wenn die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen zugunsten seiner Mitglieder erbrachten Dienstleistungen aufgrund ihres allgemeinen Charakters für eine beliebige steuerpflichtige Tätigkeit und nicht ausschließlich für die von ihnen ausgeübte steuerbefreite Tätigkeit verwendet werden können.
– EuGH, Urteil vom 22.01.2026 – verb. Rs. C-379/24 und C-380/24 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-08 |
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