Leitsatz der Redaktion:
Die langjährige Nichtveranlagung befestigter Flächen zu Niederschlagswassergebühren führt für sich genommen nicht zur Verwirkung später festgesetzter Gebührenansprüche. Neben dem Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Gebührenpflichtige auf eine dauerhafte Nichterhebung vertrauen durfte und im Vertrauen hierauf konkrete Dispositionen getroffen hat, deren nachträgliche Korrektur ihm einen unzumutbaren Nachteil bereiten würde. Eine formunwirksame Gebührenverzichtsvereinbarung und die pauschale Berufung auf ein über Jahrzehnte entstandenes Vertrauen genügen hierfür nicht.
– OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2026 – 9 A 1357/21 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-08 |
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