Gemäß Art. 12 Nr. 5 Buchst. g und h sowie Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2451) ist mit Wirkung zum 01.01.2020 in § 4 Nr. 29 UStG eine Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, Nr. 14 bis 18, Nr. 20 bis 25 oder Nr. 27 UStG steuerfreien Umsätze eingeführt worden. Die Kostenteilungsgemeinschaft dürfte insbesondere in Anbetracht des immer noch anstehenden verbindlichen Inkrafttretens der Änderungen der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch § 2b UStG eine bislang (noch) unterschätzte Steuerbefreiungsnorm darstellen.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-08 |
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