Den kommunalen Versorgungsunternehmen kommt bei der Erfüllung von den Aufgaben der Gemeinden auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge allergrößte Bedeutung zu. Deshalb hat der Gesetzgeber die Bedingungen für die Zulässigkeit kommunaler Versorgungsunternehmen maßgeblich gegenüber anderen wirtschaftlichen Betätigungen erleichtert. Von besonderer Bedeutung ist der Wegfall des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Örtlichkeit.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2026.04.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-03 |
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