Keine Zulassung der Revision bei Auslegung irrevisiblen Landesrechts (gebührenrechtlicher Kostenbegriff)
Leitsatz der Redaktion:
Die Bestimmung der im Rahmen von Gebühren- und Beitragskalkulationen berücksichtigungsfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen − und damit nicht revisiblen − Kostenbegriff. Das Bundesrecht kennt keinen einheitlichen Gebühren- oder Beitragsbegriff.
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