Leitsatz der Redaktion:
Die Bestimmung der im Rahmen von Gebühren- und Beitragskalkulationen berücksichtigungsfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen − und damit nicht revisiblen − Kostenbegriff. Das Bundesrecht kennt keinen einheitlichen Gebühren- oder Beitragsbegriff.
– BVerwG, Beschluss vom 09.10.2024 – 9 B 5.24 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.05.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-05-12 |
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