Leitsätze der Redaktion:
Es liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn zwischen der Geschäftsführung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit und einer jPöR ein Arbeitsvertrag geschlossen wird und die öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit der jPöR für die Überlassung der Arbeitnehmer ein Entgelt zahlt. Eine jPöR handelt mit der Personalgestellung an die öffentlichrechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit nicht als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG a. F. bzw. § 2b UStG, wenn die Personalgestellung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt und nicht im Wettbewerb zu privaten Unternehmern erbracht wird. Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor, wenn die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Zwar ist die öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit eine Einrichtung der Zusammenarbeit ohne Rechtspersönlichkeit. Sie unterfällt aber bei einer Auslegung im Lichte des Art. 13 MwStSystRL als „sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts“ – bei der es auf die Rechtspersönlichkeit nicht ankommt – § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG.
FG Baden-Württemberg, Zwischenurteil vom 26.03.2025 – 14 K 1953/20 – (Rev. anh. unter BFH-Az. V R 16/25)
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-08 |
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