Identifizierung der abgerechneten Leistung anhand der Rechnungsangaben
Leitsätze der Redaktion:
Ein Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen. Die Rechnungsangaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen.
– FG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2024 – 5 K 1812/21 U –
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