Gebührenerhebung für Einleiten von Niederschlagswasser in natürlich fließenden Bach
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht als gesetzliche Frist nicht zur Disposition der Beteiligten und ist im Wege einer Vereinbarung weder verlängerbar noch hemmbar.
2. Die bloße Verrohrung eines Baches – etwa zum Unterqueren einer Straße oder aus Hochwasserschutzgründen – führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer Abwasseranlage.
– VG Kassel, Urteil vom 18.07.2023 –7K2477/20.KS –
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Gemeindewirtschaft (GW)" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Gemeindewirtschaft (GW)" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.