Leitsätze des Gerichts:
1. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht als gesetzliche Frist nicht zur Disposition der Beteiligten und ist im Wege einer Vereinbarung weder verlängerbar noch hemmbar.
2. Die bloße Verrohrung eines Baches – etwa zum Unterqueren einer Straße oder aus Hochwasserschutzgründen – führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer Abwasseranlage.
– VG Kassel, Urteil vom 18.07.2023 –7K2477/20.KS –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.01.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-01-09 |
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