Leitsatz der Redaktion:
Die übliche Nutzungsdauer einer Teileinrichtung ist nicht notwendig einheitlich zu bemessen, sodass verschiedene – funktional selbständige – Teile einer Teileinrichtung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erneuerungsbedürftig sein können.
– OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2024 – 15 A 351/22 –
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