Leitsatz der Redaktion:
Die übliche Nutzungsdauer einer Teileinrichtung ist nicht notwendig einheitlich zu bemessen, sodass verschiedene – funktional selbständige – Teile einer Teileinrichtung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erneuerungsbedürftig sein können.
– OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2024 – 15 A 351/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-08 |
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