Leitsätze des Gerichts:
1. Der Vortrag neuer, selbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe innerhalb eines Zulassungsgrunds ist ausgeschlossen.
2. Hat die Gemeinde eine bisher nicht gewidmete Straße ausgebaut, entsteht die Beitragspflicht erst mit der nachfolgenden wirksamen Bekanntgabe der Widmungsverfügung, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StrWG.
3. Maßgeblich für die Beitragsfähigkeit der Kosten für die Straßenentwässerung einerseits und den Niederschlagswasserkanal andererseits sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern ist die Zuordnung der einzelnen Anlagenteile zur öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung oder Straße und zu der jeweiligen Trägerschaft.
4. Die Straßenentwässerung ist Teil der Einrichtung Straße. Sie dient allein dazu, Überflutungen des Straßenkörpers zu vermeiden, mithin der besseren Erreichbarkeit aller an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke. Sie ist rechtlich betrachtet nicht Teil der leitungsgebundenen Teileinrichtung Niederschlagswasser, auch wenn insoweit keine technische Trennung besteht und die Straßenentwässerung über denselben Kanal erfolgt wie die Grundstücksentwässerung.
5. Die Zuordnung einer Stichstraße zu dem Hauptzug, von dem sie abzweigt, und damit die Qualifizierung als Teil einer einheitlichen Einrichtung i. S. d. Kommunalabgabengesetzes ist nur gerechtfertigt, wenn die Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken hat, d. h. Grundstücke erschließt, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, gleichsam in zweiter Baureihe liegen, so dass sich der Eindruck der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Abrechnungsgebiet aufdrängt.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2025 – 6 LA 135/24 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-06-08 |
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