Leitsätze der Redaktion:
1. Die Möglichkeit einer Einwirkung auf einen Dritten, um damit ein Rechtsschutzziel zu erreichen, für das eine Handlung oder ein Unterlassen dieses Dritten erforderlich ist, ist nur dann anzunehmen, wenn die Einwirkung auch geeignet ist, das dahinterstehende Rechtsschutzziel zuverlässig zu erreichen (Anschluss OVG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2016 – 4 Bs 261/15, juris).
2. Das Weisungsrecht einer Gemeinde gemäß § 125 Abs. 1 Satz 4 HGO besteht nur, wenn die Gemeinde unmittelbar an der betreffenden Gesellschaft beteiligt ist.
3. Eine Gemeinde oder durch sie gehaltene Gesellschaften können gegenüber dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, an der diese (mittelbar) beteiligt ist bzw. sind, bindende Weisungen nicht aussprechen, wenn die Regelungen des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.
4. Kommunale Kontroll- und Einflussmöglichkeiten können nicht gegen das private Gesellschaftsrecht, also nicht durch Abänderung oder Außerachtlassung seiner Regelungen, sondern nur durch Ausnutzung der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten umgesetzt werden.
– VGH Hessen, Beschluss vom 12.02.2026 – 8 B 2228/25 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-08 |
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