Leitsätze der Redaktion:
1. Für die Vorauskalkulation von Gebühren einer kostenrechnenden Einrichtung dürfen nur solche Kosten angesetzt werden, die tatsächlich und wirtschaftlich der Einrichtung zuzurechnen sind. Deswegen ist für die Zurechnung der Kosten zu einer leitungsgebundenen Einrichtung entscheidend, dass sie in ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich tätig wird (so auch VGH Bayern, Urteil vom 22.01.2026 – 20 N 24.1004).
2. Die Kosten, welche durch die Abgabe von Wasser an sog. „Wassergäste“, also aus Wasserlieferungen an Dritte, entstehen, sind dabei dem Grunde nach keine Kosten der liefernden Einrichtung, welche auf deren gebührenpflichtige Benutzer umgelegt werden können.
3. Ein Wasserzweckverband nimmt nur Aufgaben seiner Mitglieder wahr und darf grundsätzlich nicht in einem Aufgabenkreis außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs tätig werden.
– VGH Bayern, Urteil vom 05.02.2026 – 20 N 24.376 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-07 |
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