Leitsatz der Redaktion:
In Satzungen kann für Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, elektronische Wasserzähler mit Funkmodul einzusetzen und zu betreiben (Art. 24 Abs. 4 GO Bayern). Hierbei liegt weder eine Verletzung des Wohnungsgrundrechts noch ein unzulässiger Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor.
– VGH Bayern, Beschluss vom 04.09.2023 –4ZB23.1056 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.02.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-07 |
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