Leitsatz des Gerichts:
Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG aus, ist nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG die sog. Spartenrechnung i. S. v. § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen (sog. Bruttomethode). Im Rahmen dieser Spartenrechnung dürfen die Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem – keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden – Organträger zugeordnet sind.
– BFH, Urteil vom 06.05.2026 – I R 5/23 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-08 |
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