Leitsätze des Gerichts:
Ob ein Gutschein als Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG) oder als Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG) anzusehen ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins. Es kommt bei dieser Beurteilung nicht darauf an, ob ein Gutschein nach seiner Ausgabe zwischen Steuerpflichtigen übertragen werden kann, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in dem der Leistungsort liegt. Neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren ist unzulässig (st. Rspr., vgl. BFH, Urteile vom 27.11.2019 – XI R 35/17, BStBl 2021 II S. 252, Rz. 54; vom 18.11.2021 – V R 38/19, BFHE 274, 355, Rz. 59); dies gilt erst recht, wenn die angebliche Tatsache noch nicht einmal im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgetragen wurde und der erstmalige Vortrag nach Ergehen des EuGH-Urteils erfolgt.
– BFH, Beschluss vom 25.06.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21) –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-09 |
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