Leitsätze des Gerichts:
1. Führt ein Aufgabenträger einer leitungsgebundenen Einrichtung erstmals eine Gebührenvorauskalkulation durch, dürfen Unterdeckungen aus einem vorhergehenden Zeitraum, in dem keine solche Kalkulation durchgeführt wurde, nicht in die Kalkulation eingestellt werden.
2. Jedenfalls bei unbefristeten oder mehrjährigen Wasserlieferungsverträgen zwischen Aufgabenträgern der Wasserversorgung handelt es sich i. d. R. um Zweckvereinbarungen über die Übertragung der Teilaufgabe Wassergewinnung und ggf. der Wasseraufbereitung.
3. Kosten, die aus unwirksamen Wasserlieferungsverträgen resultieren, dürfen nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden.
VGH Bayern, Urteil vom 22.01.2026 – 20 N 24.1004 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-08 |
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