Leitsätze der Redaktion:
1. Ist nach der Verbandssatzung (bzw. Bekanntmachungsverordnung) die Internetseite des Zweckverbands als satzungsgemäße Bekanntmachungsform festgelegt und ist die Niederschlagswassergebührensatzung spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht dort online abrufbar, ist die Bekanntmachung fehlerhaft, was zur Unwirksamkeit der Niederschlagswassergebührensatzung führt.
2. Eine überschießende Zitierung der §§ 18, 19 GkZ in den Eingangsformeln der Niederschlagswassergebührensatzung erschwert es dem Normadressaten nachzuvollziehen, welche Art der Aufgabenübertragung erfolgt ist. Der Verstoß gegen § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt.
3. Zwar ist die Kalkulation lediglich das Motiv des Satzungsgebers und daher anders als der Gebührensatz nicht Teil des Satzungsrechts, jedoch sind bei der Bestimmung des Gebührensatzes vom Satzungsgeber (hier: der Verbandsversammlung) Entscheidungsspielräume wahrzunehmen, bspw. für erforderliche Schätzungen, Prognosen und Wertungen. Wird ein Gebührensatz in einer Satzung bestimmt, ohne dass die Mitglieder der Verbandsversammlung zumindest die Möglichkeit hatten, die dem Gebührensatz zugrundeliegende Kalkulation einzusehen, was die Existenz einer Kalkulation zum Zeitpunkt der Beschlussfassung voraussetzt, um deren Leitentscheidungen zu treffen und diese nachvollziehen zu können, ist der Gebührensatz unwirksam.
– VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.01.2024 – 4 A 222/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-08 |
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