Leitsätze des Gerichts:
1. Die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag, die erst über 30 Jahre nach der Entstehung der Vorteilslage erfolgt, genügt nicht den Anforderungen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
2. Entspricht eine Verkehrsanlage nach Durchführung der von der Gemeinde beauftragten Baumaßnahmen objektiv allen zu diesem Zeitpunkt satzungsrechtlich bestimmten Vorgaben zur endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, entsteht die Vorteilslage zu diesem Zeitpunkt auch dann, wenn eine Gemeinde für bestimmte Grundstücke gemäß ihrer Planung keine Erschließungsanlage endgültig herstellen wollte.
– VGH Hessen, Beschluss vom 15.01.2026 – 5 A 677/23.Z –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-03 |
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