Das BFH-Urteil vom 12.12.2024 – V R 28/23 geht höchstrichterlich erstmals auf die Frage ein, wie der Begriff „Förderung des demokratischen Staatswesens“ steuerlich einzuordnen ist. Kommunen können das demokratische Staatswesen auf vielfältige Weise fördern, sowohl durch direkte Maßnahmen zur Stärkung der Bürgerbeteiligung als auch durch die Unterstützung von Organisationen und Projekten, die demokratische Werte und Prinzipien vermitteln und fördern. Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in Deutschland ist unter den Voraussetzungen von § 52 Abs. 1 AO als Förderung der Allgemeinheit grundsätzlich als gemeinnützig anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO).
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-03-09 |
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