Leitsatz des Gerichts:
Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen (gegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.11.2009, BStBl 2009 I S. 1303, Rz. 5 Satz 2 und 3).
– BFH, Urteil vom 29.08.2024 – V R 43/21 –
mit Anmerkung von Dipl.-Bw.(FH)/Dipl.-Vw./Dipl.-Hdl. Martin Kronawitter
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-13 |
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