Leitsatz des Gerichts:
Ein Gewerbesteuermessbescheid ist nicht wegen der sachlichen Unzuständigkeit eines Finanzamts aufzuheben, wenn bei Bezügen zu einem Stadtstaat und einem Flächenstaat für die Messbetragsfestsetzung in beiden Bundesländern (z. B. in Berlin und Brandenburg) das Finanzamt zuständig ist; eine örtliche Unzuständigkeit kann in einem solchen Fall gemäß § 127 AO unbeachtlich sein (Bestätigung der Entscheidungen des BFH vom 19.11.2003 – I R 88/02, BStBl 2004 II S. 751 und vom 09.01.2013 – IV B 64/11, BFH/NV 2013, S. 512).
– BFH, Urteil vom 07.11.2024 – III R 27/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-08 |
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