Leitsätze der Redaktion:
Grenzt ein anliegendes Grundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstückseite an die Straße an, so handelt es sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StRGebS um ein Teilhinterliegergrundstück. An der Einordnung als Teilhinterliegergrundstück ändert sich auch nichts dadurch, dass sich zwischen dem Flurstück und der Straße eine Wasserfläche und kein Anliegergrundstück befindet. Ein nicht anliegendes, aber erschlossenes Grundstück i. S. d. § 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StrWG ist ein sog. Hinterliegergrundstück. Dies ist im engeren Sinne ein Grundstück, das von der Straße durch ein Anliegergrundstück getrennt ist. Im Falle eines Vollhinterliegergrundstücks kann ein selbständig erschließender Privatweg den Erschließungszusammenhang mit bzw. zu der gereinigten bzw. zu reinigenden Straße aufheben oder unterbrechen, wenn durch diesen die erforderliche enge räumliche Beziehung von Grundstück und Straße fehlt. Eine selbständig erschließende Funktion eines Privatwegs ist dann zu bejahen, wenn er im Wesentlichen den Anforderungen an eine vergleichbare öffentliche Erschließungsanlage entspricht, also eine von der Kommune nicht angelegte öffentliche Verkehrsader ersetzt.
– VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.2024 – 4 A 155/22 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.08.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-08-08 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
