Leitsatz des Gerichts:
Die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde stellt keine Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dar, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind.
BFH, Urteil vom 18.10.2023 – XI R 21/23 (XI R 30/19) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-07 |
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