Leitsatz des Gerichts:
Die Entstehung einer Beitragsschuld nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG und daraus folgend der Beginn der Festsetzungsverjährung setzen eine rechtswirksame Beitragssatzung – insbesondere auch einen rechtswirksamen Beitragssatz – voraus (Fortführung der ständigen Rechtsprechung, vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2018 – 2 S 143/18, juris, Rz. 30).
– VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2025 – 2 S 1851/24 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-10 |
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