Leitsatz des Gerichts:
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Grundstücken im Wege der Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung an den Eigentümer dieser Grundstücke der Mehrwertsteuer unterliegen muss, wenn dieser Eigentümer ein mehrwertsteuerpflichtiger Landwirt ist, der als solcher handelt, auch wenn er keine Tätigkeit im Immobilienhandel ausübt und nichts unternommen hat, was auf eine solche Eigentumsübertragung abzielen würde.
– EuGH, Urteil vom 11.07.2024 – C-182/23, Makowit –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-13 |
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