Leitsätze des Gerichts:
1. Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind steuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht.
2. Mitgliedsbeiträge können ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG darstellen.
3. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.m MwStSystRL nach neuester BFH Rechtsprechung dem Grunde nach umsetzt.
– FG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2023 – 11 K 147/22 – (n.rkr., BFH-Az. V R 4/23)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-07 |
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