Leitsätze der Redaktion:
Bei Vergrößerung des Grundstücks entsteht eine Beitragsschuld, sofern für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet wurden. Die heranziehbare Grundstücksfläche für ein bebautes Grundstück im Außenbereich bestimmt sich nach dem angemessenen Umgriff zur vorhandenen Bebauung. Bei einem Campingplatz wird i. d. R. die gesamte eigentliche Betriebsfläche anzusetzen sein, also die Flächen der Campingparzellen, Wohnmobil- und sonstige Fahrzeugstellplätze, Zufahrten, Sanitär- und Verwaltungsgebäude, Kioske und Restaurationsgebäude, Flächen zu Spiel-, Sport- und Freizeitbetätigung. Bei der Berechnung der Grundstücksfläche ist keine Deckelung auf 2.000 m2 für übergroße Grundstücke vorzunehmen, falls diese nach der jeweiligen Satzung nur auf unbebaute Grundstücke im bauplanungsrechtlichen Innenbereich Anwendung findet.
– VG München, Urteil vom 22.05.2025 – M 10 K 22.3772 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.11.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-07 |
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