Leitsatz der Redaktion:
Erschließungsbeiträge werden für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben, nicht für die „erstmalige Erschließung“ eines Grundstücks. Deshalb können Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite Anbaustraße i. S. v. § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen werden.
– VGH Bayern, Beschluss vom 28.10.2024 – 6 ZB 24.1040 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-07 |
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