Keine Wasserdurchlässigkeit bei engfugig verlegtem (Verbundstein-)Pflaster
Leitsätze des Gerichts:
Ein durchgehendes, engfugig verlegtes (Verbundstein-)Pflaster mit Gefälle zum öffentlichen Verkehrsraum kann als Wasser undurchlässige, befestigte Fläche anzusehen sein. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.
– OVG Saarland, Beschluss vom 31.01.2023 – 1 A 261/21 –
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