Leitsatz der Redaktion:
Für die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft sieht § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG vor, dass das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind. Diese Feststellungen sind nach § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend. Zu den mit dem zuzurechnenden Einkommen zusammenhängenden anderen Besteuerungsgrundlagen zählt nicht die Beschreibung der konkreten Tätigkeit der Organgesellschaft und ein dieser Tätigkeit zuzurechnender Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte.
– FG Münster, Urteil vom 06.06.2024 – 13 K 780/22 F – (Rev. anh. unter BFH-Az. I R 18/24) –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-09 |
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