Keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang trotz hoher Kosten für die Erneuerung einer Hebeanlage
Leitsatz der Redaktion:
Nach der Entwässerungssatzung kann ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegen, wenn „besondere Gründe“ oder eine „Unzumutbarkeit“ anzunehmen sind. Mehrkosten i. H. v. ca. 100.000 € können im Einzelfall eine Befreiung rechtfertigen. Das gilt aber nicht, wenn der Grundstückswert die Anschlusskosten bei weitem übersteigt.
– VG Würzburg, Urteil vom 22.03.2023 –W2K22.1350 –
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