Leitsatz der Redaktion:
Nach der Entwässerungssatzung kann ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegen, wenn „besondere Gründe“ oder eine „Unzumutbarkeit“ anzunehmen sind. Mehrkosten i. H. v. ca. 100.000 € können im Einzelfall eine Befreiung rechtfertigen. Das gilt aber nicht, wenn der Grundstückswert die Anschlusskosten bei weitem übersteigt.
– VG Würzburg, Urteil vom 22.03.2023 –W2K22.1350 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2023.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-10 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.