Leitsätze der Redaktion:
Die Höhe des Verspätungszuschlags zu einer Umsatzsteuervoranmeldung richtet sich gemäß § 152 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AO nach § 152 Abs. 8 Satz 2 AO. Maßgebend sind die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer. § 152 Abs. 8 Satz 2 AO räumt der Finanzbehörde bei der Entscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlags ein Ermessen ein, das nach § 102 FGO vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dem Gesetzgeber steht es frei, für bestimmte Steuererklärungen (hier: unterjährig abzugebende Steueranmeldungen) ein in der Höhe ggf. stärkeres Druckmittel anzuwenden als für Jahreserklärungen. Denn die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer- Jahreserklärung sind auch hinsichtlich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags jeweils getrennt voneinander zu betrachtende, eigenständige Verfahren.
– FG Köln, Urteil vom 28.01.2025 – 11 K 2808/19 – (rkr.)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.12.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-08 |
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