Leitsätze der Redaktion:
Die Widmung einer leitungsgebundenen Einrichtung muss – anders als eine öffentliche Einrichtung im Straßenrecht – nicht durch einen förmlichen Akt, also etwa durch eine Regelung in einer Satzung, erfolgen. Der Kanal kann auch durch schlüssiges Verhalten (Inbetriebnahme) gewidmet werden. Eine bereits hergestellte Einrichtung oder Anlage kann nicht nachträglich wieder in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden. Ein einmal hergestellter Mischwasserkanal kann insofern im Zeitpunkt der Errichtung einer Niederschlagswasserbeseitigungsanlage im Trennsystem auch nicht zu einem Provisorium bestimmt werden. Die erstmalige Herstellung der Anlage geht auf die Fertigstellung des Mischkanals zurück.
– OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.08.2023 – 2 LA 80/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2024.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-07 |
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