Leitsätze der Redaktion:
Wenn sich ein zu bewertendes Grundstück in einer Bodenrichtwertzone befindet, für die verschiedene Bodenrichtwerte ausgewiesen sind, erlaubt § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG in Nr. 2 die Auswahl zwischen diesen Bodenrichtwerten. Hat der Gutachterausschuss für die Bodenrichtwertzone zwei unterschiedliche Bodenrichtwerte für die Entwicklungszustände „baureifes Land im Außenbereich“ sowie „Land- und Forstwirtschaft“ ermittelt, und besteht auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung, ist das Grundstück als Fläche der Land- und Forstwirtschaft – mit dem entsprechend niedrigeren Bodenwert – zu behandeln.
– FG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2025
– 11 K 2040/24 GrBG –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2940-5653 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-08 |
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