Leitsatz der Redaktion:
Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 BayKAG, wonach derjenige, der Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum überlässt, in der Satzung verpflichtet werden kann, diese Personen der Gemeinde auf elektronischem Weg zu melden sowie den Betrag einzuheben und an die Gemeinde abzuführen, reicht als Ermächtigungsnorm nicht dafür aus, dass die Beherbergungsbetriebe nach der Kurbeitragssatzung dem Beitragspflichtigen eine elektronische Gästekarte ausstellen und aushändigen müssten. Hierbei liegt eine eigenständige Leistung vor; die von den Beherbergungsbetrieben ausgestellte und für bestimmte Personen „freigeschaltete“ Karte dient v. a. dazu, dass sich die Inhaber gegenüber verschiedenen öffentlichen und privaten Stellen als gemeldete Kurgäste zum Zweck der Inanspruchnahme weiterer Leistungen ausweisen können.
– VGH Bayern, Urteil vom 03.07.2025 – 4 N 23.1980 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-09 |
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