Kommunen sehen sich bundesweit immer wieder mit Gewerbesteuerrückzahlungen konfrontiert, oftmals, weil sie nach Feststellungen des Finanzamtes nicht hebeberechtigt waren. Grund für solche Feststellungen sind mancherorts sog. „Briefkasten-Firmen“, also Unternehmen, die in der Gemeinde keine wirkliche Betriebsstätte unterhalten, sich dort aber wegen eines geringen Gewerbesteuerhebesatzes niedergelassen haben – zumindest mit einem Briefkasten. Stellt dann das zuständige Finanzamt nach Vereinnahmung der Gewerbesteuer fest, sehen sich Kommunen mit einer Rückzahlung konfrontiert, die die ohnehin angespannten und geradezu „auf Kante genähten“ kommunalen Haushalte schnell in Schieflage bringt. Der Beitrag beleuchtet zunächst die rechtlichen Grundsätze der Gewerbesteuerrückzahlung in solchen Fällen und widmet sich dann den haushaltsrechtlichen Folgen mit Handlungshinweisen.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-10 |
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