Leitsätze des Gerichts:
Der Begriff „Fremdenverkehr“ i. S. v. § 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 3 KAG ist weit zu verstehen und erfasst sowohl privaten als auch beruflich veranlassten Reiseverkehr. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 17.05.1999 – 15 A 6907/95 – die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG in der damals gültigen Fassung (heute § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG) „ihrem Zweck entsprechend“ einschränkend ausgelegt und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, Fremdenverkehrszwecke seien Erholung, Besichtigung und Erlebnis, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gesundheitsförderung und die Heilung, hält er hieran nicht fest. Die Beitragspflicht setzt jedenfalls für den Fall, in dem der Fremdenverkehrsbeitrag allein für die Fremdenverkehrswerbung erhoben wird – anders als die Erhebung des Kurbeitrags nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KAG NRW – nicht voraus, dass die Gäste im Einzelfall die konkrete Möglichkeit haben, fremdenverkehrsrelevante Einrichtungen und Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Ungeachtet dessen besteht selbst bei beruflich veranlasster Übernachtung – auch für Handwerker und Monteure – typischerweise die Möglichkeit, die zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen zu nutzen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2025 – 15 A 625/22 –
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-10 |
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