Leitsätze der Redaktion:
1. Eine fehlerhafte Rechnung gegenüber einem Endverbraucher löse auch dann keine Steuerschuld aus, wenn gleichartige Leistungen auch an andere (vorsteuerabzugsberechtigte) Steuerpflichtige erbracht wurden.
2. Als „Endverbraucher, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind“ gelten nur nicht steuerpflichtige Personen. Somit fallen Steuerpflichtige, die in einer bestimmten Situation (für private Zwecke oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, nicht unter diese Wendung.
3. Es ist für jede einzelne Rechnung zu prüfen, ob eine Steuerschuld des Rechnungsausstellers entsteht. Falls der betreffende Steuerpflichtige eine sehr hohe Anzahl an Rechnungen ausgestellt hat, ohne dass die Identität der Empfänger dieser Rechnungen bekannt ist, kann die Steuerbehörde oder ein nationales Gericht durch Schätzung ermitteln, für welchen Anteil der Rechnungen der Steuerpflichtige die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer schuldet, sofern bei einer solchen Schätzung alle relevanten Umstände berücksichtigt werden und der Steuerpflichtige unter Beachtung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit sowie der Verteidigungsrechte die Möglichkeit hat, die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse in Frage zu stellen.
– EuGH, Urteil vom 01.08.2025 – C-794/23 (P-GmbH II) –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2940-5653.2025.11.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2940-5653 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-07 |
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